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Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt
[Nr.99102036011002 ]
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Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der die austretende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben