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Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen
[Nr.99006005017000 ]

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Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten im Schichtbetrieb beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen. Dafür sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Sie stellen einen formlosen Antrag.
  • Sie senden diesen postalisch oder per E-Mail an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/ das LBEG bzw., soweit gleichzeitig ein Antrag nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird, an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Osnabrück)/ LBEG   prüft den Antrag.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid, der Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesendet wird.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel mit dem Bescheid zugestellt.

Online Ablauf:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
  • Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.

Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers statt.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Soweit zugleich ein Antrag auf Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wegen Auslandskonkurrenz nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

Formulare

nicht angegeben