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Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
[Nr.99013002024001 ]

Teaser

Wenn Sie ein Kind in einem Staat adoptiert haben, nach dessen Recht lediglich eine schwache Adoption vorgesehen ist, können Sie die Adoption von einem deutschen Familiengericht in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine schwache Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln wollen:

  • Suchen Sie ein Notarbüro auf und lassen Sie dort einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung aufsetzen und notariell beurkunden.
  • Der Notar reicht für gewöhnlich den Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
  • Das Gericht prüft Ihren Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sie erhalten die Entscheidung des Gerichts über die Umwandlung in eine Adoption nach deutschem Recht schriftlich zugestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet - sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben