Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
[Nr.99018010037000 ]
Teaser
Wenn Sie in Niedersachsen als Gerichtsdolmetscher:in , Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke oder als Gebärdensprachdolmetscher:in allgemein beeidigt und/oder als Übersetzer:in ermächtigt werden wollen, müssen Sie Ihre Eignung feststellen lassen.
Verfahrensablauf
Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge. Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgen gleichfalls durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.
Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung »Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
- der Dolmetscher die Bezeichnung »Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
führen.
Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache«,
- der Dolmetscher die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache«,
- die Übersetzerin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache« und
- der Übersetzer die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache«
führen.
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/oder Ermächtigungstermin. Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telefon,
- Fax,
- E-Mailadresse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen,
- die jeweilige Sprache sowie
- das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt ist.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 22 -31 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)