Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Als Reisender aus einem Nicht-EU-Staat umsatzsteuerfrei in Deutschland einkaufen
[Nr.99122021001000 ]

Teaser

Reisende aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei in Deutschland einkaufen.

Verfahrensablauf

Fragen Sie im Geschäft nach dem Formular »Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)« und lassen  Sie dieses vor Ort ausfüllen. Alternativ können Sie das Formular selbst auf der Internetseite des Zolls ausdrucken und während des Einkaufs mit sich führen. Oder Sie verwenden den Kassen- oder Rechnungsbeleg. Dieser kann anstelle des vorher genannten Formulars  zur Vorlage bei der Grenzzollstelle genutzt werden.

Im Geschäft

  • Wenn Sie das Formular nutzen: Lassen Sie es vom Händler ausfüllen und  durch seine Unterschrift bestätigen.
  • Alternativ: Verwenden Sie den Kassen- oder Rechnungsbeleg.

An der Grenzzollstelle

  • Informieren Sie beim Check-In das Personal Ihrer Fluggesellschaft darüber, dass Sie eine Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung benötigen, um die Umsatzsteuer Ihrer Einkäufe erstattet zu bekommen.
  • Das Flugpersonal wird Sie nach Abfertigung des Gepäcks und Anbringen des Gepäckanhängers mit Ihrem Gepäck an die zuständige Grenzzollstelle verweisen.
  • Das Zollpersonal bestätigt Ihnen auf dem Formular oder  dem Kassenbeleg / Rechnung die Ausfuhr Ihrer Einkäufe. Wenn sich Ihre Einkäufe im Aufgabegepäck befinden, verbleibt das Gepäckstück beim Zoll und wird von dort in den Transport weitergeleitet. Wenn sich Ihre Einkäufe im Handgepäck befinden, können Sie dieses nach der Abfertigung mit in die Kabine nehmen.
  • Mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung durch den Zoll können Sie sich nun  die Umsatzsteuer erstatten lassen. Dafür gibt es 2 Wege:  
    • Zurück Zuhause senden Sie den Ausfuhr- und Abnehmernachweis an den Händler. Dieser zahlt Ihnen dann die Umsatzsteuer zurück.
    • Alternativ können Sie sich direkt am Flughafen vor Abreise an ein Serviceunternehmen wenden, welches die Rückerstattung gegen eine Servicegebühr für Sie durchführt.

Bitte beachten Sie, falls Sie innerhalb des Europäischen Zollgebiets nochmals umsteigen:

  • Waren im Aufgabegepäck müssen Sie am ersten Abflughafen von der Zollstelle bestätigen lassen.
  • Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben