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Anerkennung als Altenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
[Nr.99150010001000 ]

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger« bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen das Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegefachperson«. 
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.
 

Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson", »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger«.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. n diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Dann dürfen Sie nicht in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
  • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.

Sie können, auch wenn Sie sich für einen Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden, zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson", »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger«.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 40, 43, 58 Absatz 2, 64a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • §§ 43 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)


oder

  • § 66a Absatz 1, 64a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • i.V.m. § 1, 2 Abs. 3 und 4b Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
  • i.V.m. § 21 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Formulare

Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Onlineverfahren: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.

Ihr persönliches Erscheinen ist nicht nötig.