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Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen
[Nr.99150066001000 ]

Teaser

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre  Weiterbildung gleichwertig ist. Die  Weiterbildung ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen  Weiterbildung und der deutschen Weiterbildung gibt.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Gegebenenfalls werden Auflagen gestellt. Das kann der Besuch von Seminaren sein, das Führen von Fachgesprächen mit einem ermächtigten Fachapotheker oder auch der Nachweis bestimmter praktischer TätigkeitenSie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung »Fachapothekerin« oder »Fachapotheker« für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Apothekerkammer Niedersachsen, Weiterbildungsabteilung