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Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
[Nr.99150015001000 ]

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«.

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.


Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem alten Krankenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.


Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
     

Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 41 Absatz 2-7, 43, 58 Absatz 1, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • §§ 43, 43a, 46, 47, 48 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

     

oder

  • §§ 66a Absatz 2, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
    • in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a und Abs. 5-6 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
    • in Verbindung mit §§ 20, 20a, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

Formulare

nicht angegeben