Anerkennung als Pflegeassistentin, Pflegehelferin, Pflegeassistent oder Pflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
[Nr.99150109016000 ]
Teaser
Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet (Anpassungsmaßnahmen). Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren. Nach erfolgreichem Abschluss der Anpassungsmaßnahme, kann Ihr Antrag anerkannt werden.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung und Ihr Antrag wird abgelehnt.
Rechtsgrundlage(n)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591 - VORIS 82300 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218)
- Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation) Vom 20. Juni 2013 (Nds.GVBl. Nr.10/2013 S.172), geändert durch VO vom 7.1.2015 (Nds. GVBl. Nr. 1/015 S. 2)
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben