Anerkennung als Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistentin oder Assistent mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
[Nr.99150042001000 ]
Teaser
Sie möchten in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent« bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent«.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben worden sind.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent in Deutschland arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung ist eine praktische Prüfung mit einem Prüfungsgespräch.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als »Veterinärmedizinisch-technische Assistentin« oder »Veterinärmedizinisch-technischer Assistent«.
Rechtsgrundlage(n)
§ 75 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
- i.V.m. §§ 25b, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Hinweise (Besonderheiten)
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Formulare
nicht angegeben