Anerkennung ausländische Berufsqualifikation beantragen - Laufbahnbefähigung für Laufbahnen der Fachrichtungen Allgemeine Dienste, Feuerwehr, Polizei
[Nr.99150112016000 ]
Teaser
Wenn Sie Beamter oder Beamtin in Niedersachsen werden möchten und im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, können Sie diesen unter gewissen Voraussetzungen anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in Laufbahnen der Fachrichtungen Allgemeine Dienste, Feuerwehr oder Polizei anerkennen lassen wollen, müssen Sie folgendes tun:
- Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Landesdienst.
- Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Staatsangehörigkeit eine Anerkennung ermöglicht und ob Ihre Qualifikation einer Laufbahn einer bestimmten Fachrichtung des Landes zugeordnet werden kann.
- Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, muss eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
- Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben einer Laufbahn anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang). Die Möglichkeit des partiellen Zugangs besteht nicht für Laufbahnen der Fachrichtung Polizei.
- Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Belehrung, mit welchem Rechtsbehelf Sie gegen den Bescheid vorgehen können.
Mit dem Anerkennungsbescheid können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- §§ 13, 16, 25 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- § 4 NLVO (Niedersächsische Laufbahnverordnung) i. V. m. §§ 20, 35 - 42 NLVO
- §§ 1,3,5,9,13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- § 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) i. V. m. Nr. 18.3 Anlage zur AllGO
- Anlage 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften 49 «Feuerwehr»
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben