Anerkennung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen
[Nr.99602012016000 ]
Teaser
Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet, bei der Landesbetreuungsstelle beantragen
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auf fünf Jahre befristet erteilt und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.
Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben