Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Anerkennung einer Weiterbildung zur Erlangung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung nach Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bei Qualifikation aus Drittstaaten
[Nr.99150068001000 ]

Teaser

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung/Qualifikation zur Fachtierärztin oder zum Fachtierarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landtierärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierarztkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Qualifikation gleichwertig ist. Sie ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Weiterbildungsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt anerkannt, können Sie die Fachbezeichnung in Deutschland führen. Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nicht bescheinigt:

  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Weiterbildung zum Erwerb der Bezeichnung in einer berechtigten Stätte (die Sie einstellen würde) beginnen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Frist

  • 1 Monat(e)