Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung für den Beruf Tierärztin/Tierarzt beantragen
[Nr.99018117001000 ]

Teaser

Wollen Sie in Niedersachsen nach einem abgeschlossenen Studium der Tiermedizin im Ausland in einem Spezialgebiet tätig werden und eine erworbene Weiterbildungsbezeichnung führen? Die Beurteilung und  Anerkennung können Sie bei der Landestierärztekammer beantragen. 

Verfahrensablauf

Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich (formlos):

  • Erstellen Sie den Antrag und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Landestierärztekammer ein. Eine Zusendung des Antrags per E-Mail ist möglich.
  • Die Landestierärztekammer prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Landestierärztekammer stellt Ihnen einen Bescheid mit der Ermächtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zu.

Rechtsgrundlage(n)

Die Anerkennung einer von den Regelungen der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildung muss bei der Kammer beantragt werden. Die Antragstellerin/ den Antragsteller muss die Gleichwertigkeit der abweichenden Weiterbildung zu dem in der Anlage der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungsgang für das beantragte Gebiet bzw. den beantragten Bereich nachweisen.

Darüber hinaus sind die Regelungen des Kammergesetzes für die Heilberufe verbindlich.

Eine Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 24 Monaten in einem angestrebten Gebiet oder Bereich in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.

Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist.

Onlinedienste

Ansprechpunkt

Landestierärztekammer

Zuständige Stelle

Landestierärztekammer

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Frist

  • 1 Monat(e)