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Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung
[Nr.99010022001007 ]
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.
Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben