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Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten
[Nr.99140001060013 ]

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Freischaffende Kammermitglieder können aus persönlichen Gründen auf Antrag von der Verpflichtung befreit werden, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

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Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben