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Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bei der Architektenkammer Niedersachsen (§ 14 NArchtG)
[Nr.99140001060002 ]

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die nachfolgend genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Niedersachsen prüft und entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis.  

Bei der erstmaligen Anzeige überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 7 Abs. 1 NArchtG vorgelegt worden ist.

Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat teilt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 6 NArchtG zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.

Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NArchtG besitzt.

Über die Führung in dem Verzeichnis wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Dienstleisterin oder der auswärtige Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung zu führen, so hat sie oder er dies der Architektenkammer anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Teaser

Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und Dienstleisterinnen des Landes Niedersachsen beantragen.

Ansprechpunkt

Niedersächsische Architektenkammer

Zuständige Stelle

Niedersächsische Architektenkammer