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Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
[Nr.99013011088001 ]

Teaser

Wenn Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben, dürfen Sie verlangen, dass Ihr Kind zu Ihnen zurückgebracht wird. Das gilt gegenüber jeder Person, die Ihr Kind bei sich behält und es Ihnen nicht übergibt.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht.
  • Sie müssen Ihren Antrag begründen. Außerdem müssen Sie glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das können Sie zum Beispiel mit einer eidesstattlichen Versicherung zu den genannten Angaben tun. 
  • Das Gericht entscheidet, wie es bezüglich Ihres Antrags vorgeht. Es kann zunächst eine mündliche Verhandlung durchführen. Es kann aber auch schriftlich entscheiden. In den meisten Fällen bekommt die andere Seite vor der Entscheidung die Möglichkeit, sich zu äußern.
  • Das Gericht hört die Eltern und das Jugendamt an. In den meisten Fällen wird auch das Kind angehört. Nur aus wichtigen Gründen kann darauf verzichtet werden.
    • Für das Kind wird regelmäßig ein Verfahrensbeistand bestellt, der 
      • Gespräche mit dem Kind und den Eltern führt und 
      • bei der Kindesanhörung und in der mündlichen Verhandlung dabei ist.
  • Wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, können Sie in der Regel danach eine mündliche Verhandlung beantragen. Dann entscheidet das Familiengericht erneut.
  • Wenn die andere Person das Kind trotz gerichtlicher Aufforderung nicht übergibt, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. Dann kann ein Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin eingeschaltet werden. Unter bestimmten Umständen sind auch eine Wohnungsdurchsuchung und Unterstützung durch die Polizei möglich.
     

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Keine Besonderheiten