Antrag auf Verlängerung der Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
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Öffentlich bestellte Sachverständige haben ihre besondere Sachkunde in einem Prüfungsverfahren nachzuweisen und unterliegen speziellen Pflichten (z.B. Unabhängigkeit) nach der Sachverständigenordnung der Architektenkammer. Die Bestellung muss alle 3 bzw.5 Jahre verlängert werden.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Verlängerung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die nachfolgend genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Die Prüfung der Gutachten erfolgt durch einen Sachverständigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Architektenkammer. Ein Antrag auf Verlängerung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die oben genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Die Prüfung der Gutachten erfolgt durch einen Sachverständigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Architektenkammer.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 36 f. Gewerbeordnung; § 25 Abs. 1 Nr. 9 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG), § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenordnung
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Zuständige Stelle
nicht angegeben