Antrag für die Bewilligung zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder stellen
[Nr.99122039017000 ]
Teaser
Als Inhaber der Bewilligung für die Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für die Warenausfuhr können Sie die Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Verfahren der Ausfuhr überführen.
Verfahrensablauf
- Öffnen Sie das Formular »Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Artikel 166 Unionszollkodex bei der Ausfuhr von Waren (0850)« auf der Internetseite des Zolls und füllen Sie es aus.
- Laden Sie den »Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III« auf der Internetseite des Zolls und füllen Sie ihn aus. (Hinweis: Inhaber von AEO-Bewilligungen müssen den Fragebogen nicht mitsenden.)
- Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Formular und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
- Drucken Sie das Formular und gegebenenfalls den Fragebogen aus und senden Sie es an das zuständige Hauptzollamt.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Wenn Ihre Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf »Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Unionszollkodex (UZK)« stellen. Der Antrag erfolgt elektronisch über das EU-Trader Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben