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Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten
[Nr.99006049261000 ]
Teaser
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Die Liste können Sie postalisch oder per E-Mail der zuständigen Polizeibehörde zusenden:
- Sie erstellen eine Liste, in der Sie Ihren Unternehmensname, Anschrift, Sitz des Unternehmens und die Art der Beschäftigung sowie den Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person und die den Adressdaten der Arbeitsstätte angeben.
- Sie müssen die Liste postalisch oder per E-Mail an die Gemeinde schicken.
- Nach Eingang der Anzeige überprüft die Behörde Ihre Anzeige.
- In der Regel sind Sie damit ihrer Anzeigepflicht nachgekommen und es bedarf keiner weiteren Handlungen von Ihnen. Sie erhalten auch keine Empfangsbestätigung
- Sie werden nur dann kontaktiert, wenn es Rückfragen gibt oder eine Nachbesserung durchgeführt werden muss.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben