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Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung
[Nr.99102159008000 ]

Teaser

Anmelden von europaweiten gewerblichen Dienstleistungen im Inland.

Verfahrensablauf

Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 1 GewO.

Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Anzeige erbracht werden.

Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht vorliegen und ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.

Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.

Ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben