Anzeige von objektbezogenen Tätigkeiten mit Asbest
[Nr.99006041261002 ]
Teaser
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vor Beginn zu melden
Verfahrensablauf
Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmens zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben