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Anzeige von unternehmensbezogenen Tätigkeiten mit Asbest
[Nr.99006041261001 ]
Teaser
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Verfahrensablauf
- Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien können über den Online-Dienst angezeigt werden.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen.
- Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der jeweiligen Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung durch die auf schriftlichen Antrag möglich.
- Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen.
- Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie vom Gewerbeaufsichtsamt keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der sieben Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Anhang II (zu § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519) Nr. 3.2
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben