Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut beantragen
[Nr.99018023001000, 99018025001000 ]
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 und 2 Psychotherapeutengesetz 1998
- § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThG)
Teaser
Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Phsychotherapeutin ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Verfahrensablauf
Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage