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Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
[Nr.99010019001012 ]

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
  • noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.

Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.

Teaser

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der Europäischen Union ("studienbezogenes Praktikum EU") erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Sie können die Aufenthaltserlaubnis schriftlich oder elektronisch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:

  • Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Gegebenenfalls werden Sie zu einem persönlichen Termin eingeladen. Dabei prüft die Ausländerbehörde Ihre Unterlagen und nimmt Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auf.
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Soweit erforderlich, wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird in der Regel die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels veranlasst.
  • Der elektronische Aufenthaltstitel kann in der Regel nach einigen Wochen persönlich bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden Gebühren erhoben. Zeitpunkt und Art der Zahlung richten sich nach den Vorgaben der zuständigen Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten, wenn

  • Sie an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union studieren oder Ihr Hochschulstudium dort vor höchstens zwei Jahren abgeschlossen haben.
  • Das Praktikum fachlich zu Ihrem Studium oder Hochschulabschluss passt und dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen dient.
  • Sie mit der aufnehmenden Einrichtung eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen haben.
  • Die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat, sofern eine Zustimmung erforderlich ist.
  • Die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich verpflichtet hat, die gesetzlich vorgesehenen Kosten zu übernehmen.

Erforderliche Unterlagen

Nicht angegeben

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  • Rechtsmittelfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Nicht angegeben

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht)

Onlinedienste

Ansprechpunkt

An die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben