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Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen anzeigen
[Nr.99012054000000 ]
Teaser
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind in Niedersachsen als Sachverständige grundsätzlich anerkannt.
Verfahrensablauf
- Vor Tätigkeitsbeginn ist eine schriftliche Anzeige bei der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
- Das Nähere Verfahren wird im Einzelfall festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersäsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben