Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
[Nr.99150051037000 ]
Teaser
Sie haben einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland? Dann können Sie bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten reichen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ein und die IHK prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:
- Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, erkennt ihn die IHK an. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, prüft die IHK auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise, zum Beispiel Weiterbildungen. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
- Wenn die IHK die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt, erkennt sie den Ausbildungsabschluss nicht an. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gar nicht gleichwertig ist, lehnt die IHK Ihren Antrag ab.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
zuständig für Gleichwertigkeitsfeststellung: Industrie- und Handelskammern (IHK)
Für die meisten IHKs in Deutschland übernimmt die IHK FOSA ("Foreign Skills Approval") in Nürnberg zentral die Gleichwertigkeitsfeststellung.
Ausnahmen: IHK Hannover, IHK Braunschweig und Wuppertal-Solingen-Remscheid
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben