Ausnahme für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerke beantragen
[Nr.99089045007000 ]
Teaser
Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Frist
Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem geplanten Termin gestellt werden, damit eine Prüfung möglich ist.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Verfahrensablauf
Eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 können Sie persönlich, per Post oder online stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
- Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Angaben.
- Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen angefordert.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.
- Im Falle einer Genehmigung kann diese mit Auflagen verbunden sein.
- Das Feuerwerk dürfen Sie erst nach Erteilung der Genehmigung und unter Beachtung der Auflagen abbrennen.