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Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
[Nr.99058065001000 ]

Teaser

Sie sind aus dem EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen. 

Verfahrensablauf

Die Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird über Verwaltungsportale angeboten.

Online-Antrag:

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung und zur Eintragung in die Handwerksrolle herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich im Einzelnen danach unterscheiden, ob eine Anerkennung von Berufserfahrung oder von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen angestrebt wird. Liegen die Voraussetzungen im Einzelfall vor, so ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Weichen die Ausbildungsinhalte bei Berufsqualifikationen von den im Inland geforderten ab oder umfasst der Beruf im Herkunftsstaat nicht wesentliche Tätigkeiten, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kann nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung auferlegt werden.
  • Nach der Erteilung der Ausnahmebewilligung erhalten Sie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Ansprechpunkt

Sie müssen sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer wenden.