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Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
[Nr.99050103007000 ]
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Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf
Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere
von derErla
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben