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Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
[Nr.99050103007000 ]

Onlinedienste

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Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf

Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere

von derErla

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben