Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen
[Nr.99046002035000 ]
Teaser
Möchten Sie eine Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.
Verfahrensablauf
Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Das örtlich für die Annahme der Ausschlagung zuständige Nachlassgericht. Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Notar/die Notarin übermittelt die beglaubigte Ausschlagungserklärung dorthin. Der Notar/die Notarin kann frei gewählt werden. Das zuständige Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder.
Rechtsbehelf
Anfechtung:
- Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe oder die Erbin die Erbschaft angenommen haben. Also durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die Stellung als Nachfolger des Verstorbenen angenommen wird.
- Wusste der Erbe oder die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, oder liegen bestimmte andere Irrtümer vor, kann von ihm oder ihr die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
- Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wirkt wie eine Ausschlagung.
- Wegen komplexer Sachverhalte ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat eines Rechtsanwalts ratsam. Das Nachlassgericht darf keine Beratungen vornehmen.