Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
[Nr.99089051169002 ]

Teaser

Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen?  Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen 
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft 
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung 
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich. 
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn 
    • dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden, 
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder 
    • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird 

Rechtsgrundlage(n)

§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

Ansprechpunkt

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben