Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
[Nr.99089051169002 ]
Teaser
Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
-
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
- dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Fachliche Freigabe
nicht angegeben