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Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
[Nr.99150071001000 ]

Teaser

Wenn Sie als beeidigte:r Dolmetscher:in und/ oder ermächtigte:r Übersetzer:in mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland für Gerichte, Behörden oder Notare/Notarinnen tätig sein möchten, können Sie sich auf Antrag in ein bundesweites Verzeichnis aufnehmen lassen.

Verfahrensablauf

Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge.

Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.

Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,

führen.

Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache«,
  • die Übersetzerin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache« und
  • der Übersetzer die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache«

führen.

Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/ oder Ermächtigungstermin.

Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetschenden und die ermächtigten Übersetzenden aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist. Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung. Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht.

Rechtsgrundlage(n)

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Landgericht Hannover

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben