Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen
[Nr.99102075012000 ]
Teaser
Steuerbegünstigte, ausländische Anlegerinnen und Anleger von Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsbescheinigung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung des Investmentfonds beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung können Sie online oder schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Registrieren Sie sich im Online-Portal sowie für den Fachbereich Investmentsteuergesetz (InvStG) - Befreiungsbescheinigung.
- Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
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Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung online, wenn Sie dieser Zustellung nicht widersprochen haben.
- Haben Sie der elektronischen Zustellung widersprochen, erhalten Sie die Bescheinigung per Post.
- Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung an den Investmentfonds weiter.
- Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie das Antragsformular aus.
- Das Antragsformular muss von einer gesetzlichen Vertretung der Kapitalanlegenden oder deren Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Senden Sie das Formular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
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Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
- Eine Zustellung der Befreiungsbescheinigung per Post ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Bescheinigungen per Post zuzustellen. In diesen Fällen ist die Angabe eines deutschen Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
- Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original per Post an den Investmentfonds weiter.
- Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben