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Was erledige ich wo?

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Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
[Nr.99063017007000 ]

Volltext

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html 

Teaser

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Verfahrensablauf

Die Stelle beantragt die Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle Ihren Geschäftssitz hat. Die zuständige Behörde führt ein Prüfverfahren durch. Bei positivem Ergebnis erfolgt die Bekanntgabe der Stelle. Die Bekanntgaben gelten bundesweit.

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Erteilung, Ablehnung und Widerruf von Bekanntgaben . Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.

Für Niedersachsen siehe auch: »Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen« des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.

Rechtsgrundlage(n)

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Für Niedersachsen sieheauch:

Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen« des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.
 

Zuständige Stelle

Es gibt keine bundesweit einheitliche Festlegung. Die zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer können ReSyMeSa entnommen werden.

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb von einem Monat ab Erhalt des Bescheides