Behinderung: Beratung Nachteilsausgleich
[Nr.99061034080000 ]
Teaser
Sie möchten einen Nachteilsausgleich für die Zulassung beantragen?
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
Voraussetzungen
Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen wegen:
- länger andauernder Krankheit
- körperlicher Beeinträchtigung
- Behinderung
- Lese- und Rechtschreibschwäche
- Schwangerschaft
- Mutterschutz
- Personenfürsorge mit einem Kind im eigenen Haushalt
- Krankheit/Behinderung eines nahen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Ehegatten und Partnerinnen/Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Nachteilsausgleich jederzeit bei Ihrer Hochschule stellen. In der Regel ist der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fächer zuständig.
Da der Nachteilsausgleich stets individuell vereinbart wird, sollten Sie bereits vor der Antragstellung ein Gespräch mit der Hochschule führen. In diesem Gespräch können Sie darlegen, in welchen Bereichen Sie beeinträchtigt sind und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen sollte.
Auch empfiehlt es sich, den Antrag vor einer Prüfung zu stellen, denn Ihr Antrag kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das heißt auch, dass Sie eine Prüfung nicht anfechten können, wenn Sie den Antrag erst danach stellen.
Hinweis:
Die Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts und die Gestaltung angemessener Maßnahmen ist entscheidend vom Einzelfall abhängig.
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben