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Berichtigung unrichtiger und vervollständigen unvollständiger personenbezogenen Daten verlangen
[Nr.99032014062000 ]

Teaser

Wenn Sie feststellen, dass personenbezogene Daten über Sie unrichtig oder unvollständig sind, können Sie verlangen, dass diese unverzüglich berichtigt beziehungsweise vervollständigt werden.

Verfahrensablauf

Eine Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post geltend machen.

Berichtigung online verlangen:

o Rufen Sie das Online-Formular auf dem Landesportal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.

o Hinweis: Für das Online-Formular müssen Sie Ihre Identität nachweisen. Dafür müssen Sie im Onlinedienst die Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung hochladen oder per Post an die Behörde übersenden.

o Laden Sie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie das Formular ab. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch postalisch einreichen.

o Die öffentliche Stelle sendet Ihnen eine entsprechende Rückmeldung in der Regel via Mail oder auf Ihren Wunsch postalisch an Ihre Meldeadresse.

Berichtigung schriftlich verlangen:

o Ihren Antrag können Sie formlos stellen.

o Senden Sie Ihren Antrag mit den gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.

o Die öffentliche Stelle sendet Ihnen eine entsprechende Rückmeldung postalisch an Ihre Meldeadresse zu.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten berichtigen soll.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten berichtigen soll.

Bearbeitungsdauer

Die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer Daten muss unverzüglich erfolgen, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat nach Eingang Ihres Antrags über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben