Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
[Nr.99006028261000 ]
Teaser
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen, Schülerinnen, Praktikantinnen oder Studentinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau können Sie schriftlich, per E-Mail oder online tätigen:
- Auf der Homepage der Staatlichen Gewerbeaufsicht Niedersachsen ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr, in Nacht-, Mehr-, Akkord oder Fließarbeit beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 46 Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Onlinedienste
Zuständige Stelle
nicht angegeben