Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
[Nr.99006053006000 ]
Teaser
Die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 und 22 Uhr ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/beim LBEG zu beantragen.
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
- Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen,
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
- Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.
Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Zuständige Stelle
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)