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Beschluss über einen Insolvenzplan
[Nr.99066009024000 ]

Teaser

Das Insolvenzgericht prüft, ob die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Insolvenzplans eingehalten worden sind. Ist dies der Fall und stimmen die notwendigen Mehrheiten in der Gläubigerversammlung zu, so wird dieser durch das Insolvenzgericht bestätigt.

Verfahrensablauf

  • Die/Der Insolvenzschuldner/in oder die/der Insolvenzverwalter/in schreibt einen Insolvenzplan inklusive der notwendigen Plananlagen (vgl. Text »Insolvenzplan« bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).
  • Der erstellte Insolvenzplan ist mit den vollständigen Anlagen beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzgericht prüft sodann die eingereichten Unterlagen, insbesondere ob die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans eingehalten sind.
  • Ist das Prüfungsergebnis positiv für den Einreicher, so bestimmt das Insolvenzgericht üblicherweise einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem nach der Erörterung die Berechtigten über den Insolvenzplan abstimmen.
  • Werden die notwendigen Mehrheiten erreicht, gibt das Insolvenzgericht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzschuldner sowie dem Gläubigerausschuss, sofern ein solcher bestellt ist, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Abschließend bestätigt das Gericht - sofern die Voraussetzungen vorliegen - den Insolvenzplan.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .

Formulare

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben