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Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen
[Nr.99107141261000 ]

Teaser

Sollten Sie Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, untersucht diese das Verhalten der Vereinigungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen und wirkt auf deren Behebung hin.

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.

Falls erforderlich, fordert sie die betroffene Vereinigung auf, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.

 Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Ergebnis.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.
Die Aufsicht über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.

Formulare

nicht angegeben