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Bestimmung von sachverständigen Personen zur Überprüfung von Langzeitlagern
[Nr.99001036260000 ]

Teaser

Wenn Sie als Sachverständiger nach § 24 DepV für ein stillgelegtes Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen (d.h. zugelassen werden).

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach § 24 der Deponieverordnung (betrifft Langzeitlager). Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Bestimmung (Zulassung) kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, soweit der Betriebssitz des Sachverständigen in Niedersachsen liegt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 2.21.26 an.