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Bewilligung zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen erhalten
[Nr.99122027017001 ]

Teaser

Wenn Sie Wirtschaftsbeteiligter sind und frische Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, können Sie die erforderlichen Wiegenachweise nur mit einer Bewilligung vom Zoll selbst erstellen.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Bewilligung als zugelassener Wieger beantragen wollen, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen.
  • Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
    • ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
      • füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
      • senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
    • eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur »EORI-Nr. Verwaltung« und können eine EORI-Nummer neu beantragen
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
  • Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "AWB - Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen  (AWB)" aus und senden Sie diesen ab.
  • Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben", die entsprechenden Aufzeichnungen über die Verwiegungen sowie gegebenenfalls die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben