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Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
[Nr.99020036261000 ]
Teaser
Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Frist
- 2 Woche(n)
- vor Beginn der Arbeiten