Buchführungshelfer, Gewerbe anmelden
[Nr.99102024007000 ]
Teaser
Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Buchführungshelfer oder selbständiger Buchhalter; Anmeldung bei den zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
Die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation muss bei der Gewerbeanmeldung nicht nachgewiesen werden, es bedarf auch keiner Erlaubnis der Finanzbehörden.
Sollte eine Tätigkeit ausgeübt werden, für die eine vorgeschriebene Qualifikation nicht nachgewiesen werden kann, muss mit Maßnahmen der Finanzbehörden und Abmahnungen von Konkurrenten (zum Beispiel Steuerberatern) gerechnet werden.
Unabhängig von der Gewerbeanmeldung ist die ggf. erforderliche fachliche Qualifikation (Buchhalter/-in) bei der Geschäftsstellenleitung des örtlich zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben