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Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
[Nr.99066002058004 ]

Teaser

Wenn Sie geerbt haben und der Nachlass zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist, können Sie zum Zwecke der Haftungsbeschränkung das Nachlassinsolvenzverfahren (fristgerecht) beantragen.

Verfahrensablauf

  • Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird formuliert und zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
  • Stellen nicht alle Erbinnen/Erben den Antrag, so hört das Insolvenzgericht die übrigen Erbinnen und Erben zunächst an.
  • Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigenr mit der Erstellung eines Gutachtens.
  • Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und haben diese ergeben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Nachlass finanziert werden können, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben