Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens über ein Unternehmen
[Nr.99066002058002 ]
Teaser
Wenn ein Unternehmen nicht mehr genug Geld zur Verfügung hat, kann bzw. muss in manchen Fällen über das Vermögen des Unternehmens ein (Unternehmens-)Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Liegt ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor, wird das Insolvenzgericht üblicherweise eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen und in manchen Fällen eine vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Das Insolvenzgericht hat zudem einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn Ihr Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB;
mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Weiterhin prüft das Insolvenzgericht, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann (Lesen Sie hierzu mehr bei Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren).
Dabei prüft das Gericht vor allem, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Finanzierung des Insolvenzverfahrens gesichert ist. Sie sind als Schuldnerin oder als Schuldner bzw. als gesetzliche/r Vertreter/in des schuldnerischen Unternehmens zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.
Eröffnungsgründe können sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und
(nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)
sein.
Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO) in Betracht.
Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier .
Formulare
nicht angegeben