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Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
[Nr.99066002058003 ]

Teaser

Wenn bei Ihnen eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt und Sie nicht selbstständig unternehmerisch tätig sind, können Sie die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen.

Verfahrensablauf

  • Laden Sie die Antragsformulare im Niedersächsischen Landesjustizportal herunter und drucken Sie sie aus.
  • Füllen Sie die Vordrucke bei Bedarf zusammen mit einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) oder einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung) aus und fügen Sie die notwendigen Nachweise bei.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen beim Insolvenzgericht ein.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft in der Regel nacheinander folgende Abschnitte:

  • Zunächst prüft das Insolvenzgericht Ihre eingereichten Unterlagen. Beanstandungen teilt Ihnen das Insolvenzgericht schriftlich mit. Sie müssen dann innerhalb eines Monats die Beanstandung(en) beheben. Machen Sie dies nicht fristgerecht (entscheidend ist der Eingang beim Insolvenzgericht), so gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
  • Hat die Prüfung des Insolvenzgerichts ergeben, dass Ihr Antrag ordnungsgemäß ist, so entscheidet es im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sinnvoll ist.
  • Ist auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert oder entscheidet sich das Insolvenzgericht gegen die Durchführung eines solchen Verfahrens, so eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen, sofern eine Finanzierung des Verfahrens durch die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich gedeckt oder aufgrund einer Verfahrenskostenstundung gesichert ist. Zudem bestellt das Insolvenzgericht eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter.
  • Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Ihr (pfändungsfreies) Vermögen zu verwerten. Ist das Vermögen verwertet, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
  • Sofern Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben: Im Anschluss an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese endet grundsätzlich mit dem Ende der 3-jährigen (bzw. in einem erneuten Verfahren 5-jährigen) Abtretungsfrist.
  • Das Gericht bestimmt für die Dauer der Wohlverhaltensperiode eine Treuhänderin bzw. einen Treuhänder. Während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie bestimmte Obliegenheiten erfüllen, z. B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben