Eichung beantragen
[Nr.99037013000000, 99037013261000 ]
Teaser
Wenn Sie ein Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr benutzen möchten, muss dieses Messgerät geeicht sein.
Verfahrensablauf
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Die Eichung eines Messgerätes können Sie elektronisch beantragen:
- Sie reichen den Antrag mitsamt den erforderlichen Nachweisen ein
- Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen prüft den Antrag auf Vollständigkeit.
- Gegebenenfalls müssen Angaben aus dem Antrag geklärt werden.
- Die Eichung wird terminiert
- Wird die Eichung durchgeführt, wird eine Eichkennzeichnung angebracht und ein Gebührenbescheid sowie auf Wunsch ein gebührenpflichtiger Eichschein durch das Mess- und Eichwesen Niedersachsen erstellt.
- Die antragstellende Person erhält ggf. den Eichschein ausgehändigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 37 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- § 33 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (MessEV)
- Schlüsselzahl 1 bis 13 Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)
Onlinedienste
Erforderliche Unterlagen
Notwendig sind Informationen zum Messgerät, allerdings keine Unterlagen
Zuständige Stelle
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Aufgrund der Festlegungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) erfolgt eine Eichung auf Antrag. Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (31.12.) zu stellen. Wird die Eichung später beantragt und ist die Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die weitere Verwendung des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestattet werden.
Die Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid (Gestattungsbescheid).